GEWERBEVERSICHERUNG
IT-Versicherung
Mit einer IT-Versicherung können sie das Risiko von Software- oder Hardwareschäden absichern. Schäden durch Bruch, Diebstahl, Feuer, Fehlbedienung, Ungeschicklichkeit, Sabotage und Vieles mehr, können mit einer sehr geringen Prämie abgedeckt werden.
Betriebsunterbrechungsschutz
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ist angeraten für Selbständige und Unternehmer, die sich entweder selbst und/oder auch ihr Unternehmen vor hohen finanziellen Risiken bzw. Einbußen nach bestimmten Schadensfällen schützen möchten.
„Ertragsausfälle durch Schaden“ werden von der Versicherung getragen, beispielsweise Fixkosten wie Miete und weitere Kosten sowie Gehälter und die planwidrig entstandenen Gewinneinbußen durch die Betriebsunterbrechung.
Cyber-Crime-Versicherungslösungen
Eine Cyber-Versicherung ist eine fakultative Zusatzversicherung für Unternehmen, die Schäden im Zusammenhang mit Hacker-Angriffen oder sonstigen Akten von Cyberkriminalität absichert.
Phishing Mails sind das größte Sicherheitsrisiko
Mit E-Mails, die von der Hausbank, von Bewerbern, Kollegen oder Kunden zu stammen scheinen, schleusen Hacker Schadprogramme ein oder fischen Zugangsdaten ab. Die sogenannten Phishing-E-Mails werden zunehmend professioneller. Als Empfänger muss man oft schon sehr genau hinsehen, um eine gefälschte Mail von einer Rund 70 % aller erfolgreichen Hackerangriffe beginnen mit einer E-Mail. Über Mails, die von der echten zu unterscheiden.
Ein Cyber-Angriff kann teuer werden
Ist der Hacker erst im Netzwerk, ist guter Rat meist teuer. Die Kosten für die Bewältigung des Vorfalls summieren sich in kleinen Betrieben schnell auf sechsstellige Beträge, in Konzernen sind Schäden in Millionenhöhe keine Seltenheit. Rechts-, PR- und Krisen-Beratung, IT-Wiederherstellung, Betriebsunterbrechungen und Informationspflichten bei Datenschutzverletzungen verursachen in kürzester Zeit immense Kosten. Hier können die Kosten sehr schnell die EUR 100.00 Grenze übersteigen.
D&O Versicherung
D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine Organe und leitenden Angestellten abschließt. Es handelt sich dabei um eine Versicherung zugunsten Dritter, die der Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen gezählt wird.[1] Die D&O-Versicherung bietet jedoch nur Schutz für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht aber für das Unternehmen selbst, das eine D&O-Versicherung für seine Organe und Manager abschließt.
Vom Versicherungsschutz erfasst sind in der Regel alle Organe (Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat u. ä.) und leitenden Angestellten (Prokuristen) einer Gesellschaft mit ihrer Organhaftung, die die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen haben, gesetzlich geregelt beispielsweise in § 93, § 116 AktG für Vorstände und Aufsichtsräte oder in § 43, § 52 GmbHG für Geschäftsführer und Gesellschafts-Aufsichtsräte.
Der Versicherungsschutz umfasst zwei Ansprüche: den Anspruch auf Erstattung der Abwehrkosten für den Fall der unbegründeten Inanspruchnahme (Rechtsschutzfunktion) sowie den Anspruch auf Freistellung von begründeten Schadensersatzforderungen (Freistellungsfunktion). Anspruchsberechtigt ist die versicherte Person, nicht der Versicherungsnehmer. Eine Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die versicherte Person an die geschädigte Gesellschaft ist jedoch möglich.
Deckung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis. Ersetzt werden normalerweise alle Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt („claims-made-Prinzip“). Daneben werden in der Regel auch schon vorher verursachte Vermögensschäden in den Versicherungsschutz integriert („Rückwärtsdeckung“), soweit die Erhebung des Anspruchs nach Vertragsbeginn erfolgt und die Pflichtverletzung den versicherten Personen und dem Versicherungsnehmer (in der Regel die Gesellschaft) bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt war oder hätte bekannt sein können/müssen.