Versicherungslexikon
- KAPITALABFINDUNG
Unter einer Kapitalabfindung versteht man die komplette Auszahlung einer Rentenversicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Es besteht, wenn man eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abschließt, die Möglichkeit, zum Rentenstart eine lebenslängliche Rente oder eine sofortige Auszahlung des angesparten Kapitals zu wählen. Die Entscheidung darüber kann in der Regel bis zu drei Monate vor Rentenbeginn dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden.
- KAPITALVERSICHERUNG
Ist eine Form der Lebensversicherung, bei der der Sparanteil mit einem Ablebensschutz kombiniert wird, wie etwa bei Er- und Ablebensversicherungen, gemischten Versicherungen, Terme-fix und Dread Disease Versicherungen. Bei klassischen Rentenversicherungen wird statt einer bestimmten Ablebensleistung das Langlebigkeitsrisiko abgesichert. In Kapitalversicherungen kann man auch Invaliditätsleistungen oder Leistungen bei Berufsunfähigkeit einbauen.
- KARENZ(frist)
Die Frist ab Versicherungsbeginn, in der bestimmte Leistungen aus der Versicherung nicht erbracht werden. Karenzfristen sind beispielsweise im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen infolge Mutterschaft oder bei Zahnversicherungen von Bedeutung.
- KASKOVERSICHERUNG
Die Kaskoversicherung ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Die Bootskasko wird hier nicht weiter behandelt.
- KATASTROPHENSCHUTZ
(KatS, KatSchutz) Bezeichnet Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder die Umwelt in oder vor der Entstehung einer Katastrophe zu schützen. Dazu gehören vorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufstellung entsprechender Hilfseinrichtungen und -pläne oder das Festlegen von Standard-Einsatz-Regeln (SER) zur schnellen Reaktion bei gleichen Lagen, die Abwehr von Schäden im Katastrophenfall und die Beseitigung von Katastrophenschäden.
- KAUSALITÄT
Ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers und bedeutet, dass ein bestimmtes Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist. Führt eine nicht gemeldete Gefahrerhöhung zum Schadenfall, prüft der Versicherer den Zusammenhang zwischen Gefahrerhöhung und entstandenem Schaden. Liegt diesbezüglich Kausalität vor, ist der Versicherer leistungsfrei.
- KEY-MAN VERSICHERUNG
(Schlüsselpersonenversicherung) Stellt eine Form der betrieblichen Lebensversicherung dar, die der Absicherung von Führungskräften und Spezialisten dient. Sie deckt die Ausfallkosten des Unternehmens, wenn die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Tod aus dem Unternehmen ausscheidet.
- KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, um eine Kennzeichen-Tafel zu erhalten und damit sein Fahrzeug in Betrieb nehmen zu dürfen. Durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung werden sämtliche Verkehrsteilnehmer (Schädiger und Geschädigte) umfassend abgesichert.
- KINDER-BEGLEITKOSTENVERSICHERUNG
Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr eines Kindes können die Kosten einer Begleitperson im Krankenhaus oder Rehabilitationszentrum versichert werden: Entweder als eigenständige Versicherung, wobei pro Tag krankheits- oder unfallbedingten Aufenthalts des Kindes eine entsprechende Vergütung erfolgt, oder aber im Rahmen einer Sonderklasseversicherung für das Kind. Hier ist in der Regel eine Begleitkostenregelung meist inkludiert.
- KLAGEFRIST
Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden. Die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
- KLAUSELN
Sind besondere Vereinbarungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einem Versicherungsvertrag. Sie können den Versicherungsvertrag erweitern, einschränken oder konkretisieren. Versicherungsklauseln müssen für den Versicherungsnehmer verständlich und transparent sein.
- KLEINLEBENSVERSICHERUNG
Es handelt sich um eine Kleinlebensversicherung, wenn die Versicherungssumme entsprechend niedrig angesetzt wird, zum Beispiel bei einer Sterbeversicherung. Viele Versicherungsgesellschaften begrenzen die Versicherungssumme auf unter 10.000 Euro. Hier wird der Fokus auf die Erstattung der Beerdigungskosten und weitere mit dem Todesfall eintretende Kosten gelegt. Eine Versorgung im Rentenalter steht im Gegensatz zu den Kapital-Lebensversicherungen nicht im Vordergrund. Selbstverständlich können die Laufzeiten der Kleinlebensversicherungen so gewählt werden, dass eine Auszahlung noch zu Lebzeiten des Versicherten stattfinden kann. Somit muss die Kleinlebensversicherung klar von der Risikolebensversicherung unterschieden werden, bei der eine Auszahlung nur im Todesfall vorgenommen wird, aber auch über kleine Versicherungssummen verfügt. Ferner ist die Kleinlebensversicherungen mit vereinfachten Versicherungsbedingungen verbunden.
- KOLLEKTIVVERSICHERUNG
Die betriebliche Kollektivversicherung bietet Arbeitgebern die Möglichkeit –ähnlich wie bei den Pensionskassen – Mitarbeitern eine kostengünstige Firmenpension zuzusagen. Es handelt sich dabei um eine Lebensversicherung mit fixer Mindestverzinsung. Das sichert den Mitarbeitern eine lebenslang garantierte Zusatzpension. Die Basis für die Betriebliche Kollektivversicherung ist eine Einzel- oder Betriebsvereinbarung (bzw. der Kollektivvertrag).
- KOMBINIERTE VERSICHERUNG
Versicherung zur Deckung mehrerer Gefahren aufgrund eines Antrages und einheitlicher AVB. Es wird ein Versicherungsschein ausgefertigt. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag. Die Kündigung einzelner Gefahren ist nicht möglich. Die kombinierte Versicherung wird auch als „verbundene Versicherung“ bezeichnet.
- KOMPOSITVERSICHERER
Unter dem Begriff Kompositversicherung werden alle Versicherungsarten der Schaden- und Unfallversicherung, außer der Krankenversicherung, zusammengefasst. Schadenversicherungen dienen dem Versicherungsschutz von Sachwerten (Sachversicherung) sowie der Gefahrenabwehr von Haftungsrisiken. Die private Unfallversicherung, die zur Personenversicherung zählt und eine Summenversicherung, also keine Schadenversicherung ist, wird aus aufsichtsrechtlichen Gründen mit den Schadenversicherungen zur Kompositversicherung zusammengefasst, da sie nur von Versicherern, die sonst die Schadenversicherung betreiben, aber nicht von Lebens- oder Krankenversicherern betrieben werden darf. Die klassische Sortierung (Versicherungszweige des GDV) für Kompositversicherung: Kraftfahrtversicherung, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, Sachversicherung, Transportversicherung, Kredit-, Kautions- und Vertrauensversicherung.
- KONTRAHIERUNGSZWANG
Unter Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang) versteht man die rechtliche Verpflichtung, mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, das heißt in der Regel einen Vertrag zu schließen.
- KONVERTIERUNG
Bei Wohnungswechsel wird beispielsweise die Haushaltsversicherung konvertiert. Meist ist damit eine Laufzeitverlängerung verbunden.
- KOSMETISCHE OPERATIONEN
Ist nach der Heilbehandlung eines Unfalles das äußere Erscheinungsbild dauerhaft beeinträchtigt, so kommt der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme für die Kosten einer kosmetischen Operation auf. Keine Kostenübernahme hierfür gibt es in der Regel von privaten Krankenversicherern, da sich diese auf die Kosten medizinischer Heilbehandlungen beschränken und u. a. Schönheitsoperationen ausgenommen sind.
- KRANKENGELDVERSICHERUNG
Die Krankengeldversicherung hilft bei Arbeitsunfähigkeit. Man erhält für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag bis zu einer Maximaldauer von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren.
- KRANKENHAUSTAGEGELD (SPITALGELD)
Damit können Kosten abgedeckt werden, die durch einen medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalt entstehen, wie etwa für einen Stellvertreter im Betrieb, ein Verdienstausfall, eine Haushälterin oder Kinderbetreuung. Der versicherte Geldbetrag wird steuerfrei pro Tag stationärem Krankenhausaufenthalt nach Übermittlung der Spitalsaufenthaltsbestätigung ausbezahlt.
- KRANKENVERSICHERUNG
Eine Krankenversicherung erstattet den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für die Behandlung bei Erkrankungen, bei Mutterschaft und oft auch nach Unfällen. Sie ist Teil des Gesundheits- und in vielen Ländern auch des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.
- KREDITRESTSCHULDVERSICHERUNG
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Rückzahlung des aushaftenden Kreditbetrages. Die Versicherungssumme fällt entsprechend dem Kredittilgungsplan. Bei vorzeitiger Kredittilgung kann die Versicherung gekündigt werden.
- KREDITVERSICHERUNG
Unter einer Kreditversicherung wird die Versicherung des Lieferantenkredits verstanden. Sie umfasst jedoch nicht Kredite wie Immobilienkredite oder Bankdarlehen. Diese werden gemeinhin als Restschuldversicherung oder Kreditausfallversicherung bezeichnet.
- KRIEGSRISIKO
In den meisten Versicherungsverträgen ist ein Versicherungsfall nicht gedeckt, der in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Krieg oder Bürgerkrieg entsteht. In der Transportversicherung kann dieses Risiko mitversichert werden. Bei Personenversicherungen ist lediglich das passive Kriegsrisiko mit voller Leistung inkludiert. Verstirbt die versicherte Person mittelbar oder unmittelbar infolge kriegerischer Ereignisse, ist der Lebensversicherer nur zur Auszahlung des bis dahin aufgebauten Deckungskapitals verpflichtet.
- KULANZ
Kulanz bezeichnet allgemein ein Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern nach Vertragsabschluss und damit einen Rechtsverzicht. Speziell umfasst sie das Gewähren von Reparatur- und Serviceleistungen bei Handelsgütern auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen.
- KUMULRISIKO
Bei manchen Ereignissen können bei einem Versicherer mehrere/viele Einzelverträge betroffen sein. Beispiele: auf Nachbargebäude übergreifende Brände, Sturm innerhalb eines bestimmten Gebietes aber auch gemeinsame Leistungsfälle aus Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung.
- KÜNDIGUNG
Mit Ausnahme von Lebensversicherungen verlängern sich mehrjährige Versicherungsverträge automatisch, wenn sie nicht rechtzeitig vor Ablauf gekündigt werden. Weiteres kann der Versicherungsnehmer kündigen bei Risikowegfall, Veräußerung der versicherten Sache oder aber, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. Bei Zahlungsverzug, Konkurs oder Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
- KUNSTVERSICHERUNG
Die Kunstversicherung gehört im Bereich der Individualversicherung zu der Gruppe der Sachversicherungen, die besondere Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Bildern, Fotos, Sammlungen, Skulpturen, aber zum Teil auch Pelzen und Schmuck vorsieht. Die gewöhnliche Hausratversicherung deckt für diese Gegenstände spezifische Risiken in Höhe und Umfang nicht ausreichend ab.
- KURGELD
Die Eigenbelastungen, die durch einen Kuraufenthalt nach Unfällen oder Erkrankungen entstehen, können im Rahmen einer privaten Krankenvorsorge mit einem Kurtagegeld abgedeckt werden.
- KURZFRISTIGE VERTRÄGE
Versicherungsverträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr, die für bestimmte kurzfristige Risiken z. B. für Auslandsreisen abgeschlossen werden. Sie bedürfen keiner Kündigung, da sie von selbst ablaufen.