Versicherungslexikon
- LAUFZEIT
Unter Laufzeit versteht man, wie lange ein abgeschlossener Vertrag läuft. Sachversicherungsverträge werden in der Regel mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Der Vorteil für den Versicherungsnehmer ist ein entsprechender Prämiennachlass (Dauerrabatt, Treuenachlass). Laut Konsumentenschutzgesetz können Konsumenten Versicherungsverträge bereits nach dreijähriger Laufzeit kündigen (Achtung: anteilige Rückzahlung des gewährten Rabattes).
- LEBENSVERSICHERUNG
Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung, die das biometrische Risiko (meist Todesfall oder Langlebigkeit) der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Lebensversicherungen zählen zu den Personenversicherungen, da das versicherte Risiko direkt in der Person liegt. Im Lebensversicherungsvertrag wird eine Versicherungsleistung vereinbart, die im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Je nach vertraglicher Vereinbarung können Tod während einer bestimmten Zeit (Todesfallversicherung), Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfallversicherung), der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Versicherungsfall bestimmt sein und damit eine Leistung auslösen. Da am Markt eine Vielzahl an Lebensversicherungsformen und Zusatzbausteinen (Unfall-, Berufsunfähigkeitsvorsorge) angeboten wird, ist eine individuelle bedarfsgerechte Beratung sehr wichtig.
- LEIBRENTE
Leibrente ist im Gegensatz zur Zeitrente eine Rente, die für die Dauer der Lebenszeit des Berechtigten anfällt. Sie kann durch Einmalerlag (mit sofort beginnender Leibrente) oder aber durch laufende Prämienzahlung erworben werden (aufgeschobene Leibrente).
- LEISTUNGSAUSSCHLUSS
Da Kranken- und Lebensversicherer ihre Tarife auf Basis eines normalen Gesundheitszustandes kalkulieren, kann bei Vorerkrankungen der zu versichernden Person eine gänzliche Ablehnung oder aber ein Leistungsausschluss erfolgen. Meist ist es jedoch besser, mit dem Versicherer über einen Risikozuschlag zu verhandeln, statt einen Leistungsausschluss anzunehmen.
- LEISTUNGSFREIHEIT
Verletzt der Versicherungsnehmer Bestandteile des Versicherungsvertrags, kann dies zu einer so genannten Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dazu gehören: unrichtige Angaben am Versicherungsantrag, Nichterfüllung von Anzeigepflichten (Gefahrerhöhungen, verspätete Schadensmeldung), schuldhaftes Herbeiführen eines Versicherungsfalles aber auch verspätete Prämienzahlung. Leistungsfreiheit ist jedoch nur bei vorsätzlicher und schuldhafter Obliegenheitsverletzung gegeben und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schadensursache steht.
- LEISTUNGSZUSAGE
Mit der direkten Leistungszusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine monatliche Firmenpension. Es werden hierfür bestimmte Rückstellungen gebildet, die sich gewinnmindernd in der Bilanz auswirken und somit beträchtlich Steuern gespart werden können. Die Rückstellungen müssen zur Hälfte durch Wertpapiere gedeckt werden, der restliche Teil wird mit einer Rückdeckungsversicherung finanziert.
- LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
Spezielle Sachversicherung gegen Schäden an Gebäuden oder beweglichen Sachen durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser sowie gegen Schäden an Zu- und Ableitungsrohren und an bestimmten Einrichtungen der sanitären Installation durch Rohrbruch oder Frost. Als eigenständiger Versicherungszweig findet die Leitungswasserversicherung insbesondere bei landwirtschaftlichen und gewerblichen Risiken Verwendung. Darüber hinaus ist die Gefahr Leitungswasser auch im Rahmen der verbundenen Hausratversicherung und der verbundenen Wohngebäudeversicherung mit gedeckt. Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen und Frostschäden an angeschlossenen Einrichtungen samt Auftaukosten sind mitversichert. Gegen Mehrprämie können auch Korrosionsschäden, Dichtungs- und Verstopfungsschäden versichert werden. Ausgeschlossen sind Schäden durch Witterungsniederschläge, Hoch- oder Grundwasser.
- LIEBHABERWERT
(Affektionswert) Ein besonderer Wert einer Sache für den Besitzer, der in Geld nicht kalkulierbar ist, weil er auf persönlichem Interesse beruht (Sammlungen, Fotografien, Autos usw.). Er ist daher nicht versicherbar, im Schadensfall wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.
- LUFTFAHRTVERSICHERUNG
Ist die Zusammenfassung verschiedener Versicherungssparten, die im Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Beispielsweise die Luftfahrt-Unfallversicherung oder die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.