Versicherungslexikon
- VALORENVERSICHERUNG
Versichert sind die im Versicherungsvertrag angegebenen Juwelen, Pelze und Pelzsachen. Die Valorenversicherung ist eine Allgefahrenversicherung, die das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr deckt.
- VANDALISMUS
Vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und Gebäudeteilen. Schäden durch Vandalismus werden zunehmend im Rahmen der verbundenen Wohngebäudeversicherung mitversichert. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt allein voraus, dass der Täter widerrechtlich (meist in den Bedingungen genauer definiert) in den Versicherungsort eingedrungen ist oder einzudringen versucht hat und in der Folge Vandalismusschäden entstanden sind.
- VARIABLE KOSTEN
Die variablen Kosten sind in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung derjenige Teil der Gesamtkosten, welcher sich bei einer Änderung der betrachteten Bezugsgröße ebenfalls ändert.
- VERANSTALTUNGSAUSFALLVERSICHERUNG
Eine Unterart der Schadenversicherung, genauer gesagt, eine Unterart der Transportversicherung. Sie sichert den Veranstalter eines Events gegen mögliche finanzielle Nachteile ab, die Ihm durch den Ausfall, Abbruch, Änderung oder Verschiebung der Veranstaltung entstehen.
- VERANSTALTUNGSHAFTPFLICHT
Schützt vor den finanziellen Folgen, wenn bei Durchführung von Veranstaltungen Dritten ein Schaden zugefügt wird.
- VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ÖSTERREICHS (VVO)
Er vertritt die Interessen aller in Österreich tätigen privaten Versicherungsunternehmen und unterstützt seine Mitglieder bei rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und internationalen Angelegenheiten
- VERBUNDENE LEBEN (Versicherung auf Gegenseitigkeit)
Diese Form der Er- und Ablebensversicherung versichert in einem Vertrag gleich mehrere, meist zwei Personen. Dadurch sind die Prämien natürlich höher als bei einer normalen Er- und Ablebensversicherung auf ein Leben, meistens aber günstiger als die Prämien für zwei Einzelverträge (z. B. für Ehepartner, Geschäftspartner).
- VERDIENSTAUSFALL
Ein Verdienstausfall bzw. Verdienstausfallschaden tritt häufig nach Unfällen auf, insoweit die Erwerbsfähigkeit zeitlich beeinträchtigt oder dauerhaft eingeschränkt wurde.
- VERJÄHRUNG
Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, d. h. die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden, ausgenommen in dem Falle der Arglisteinrede, die einen Ausschluss der Verjährung bedeutet.
- VERKEHRSOPFERGESETZ
Verpflichtet den Fachverband der Versicherungsunternehmen, zum Schutz von Geschädigten, bestimmte Leistungen zu erbringen.
- VERKEHRSWERT
Der erzielbare Verkaufspreis für eine Sache, wobei bei Gebäuden der Wert des Grundstückes nicht berücksichtigt wird.
- VERMITTLERRICHTLINIE
Dient einerseits der Regelung der Dienstleistungsfreiheit und andererseits dem Verbraucherschutz durch Sicherstellung von bestimmten Qualitätskriterien in der Versicherungsvermittlung. Wesentlich ist die Registrierung der einzelnen Vermittlertypen (Makler und Agenten) in ein öffentliches Register, die Einrichtung einer Beschwerdestelle (im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit), der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung über eine Million Euro sowie umfangreiche Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten für den Vermittler. In Österreich wurde die Richtlinie mit 15.1.2005 in nationales Recht umgesetzt.
- VERMÖGENSSCHADEN
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen zwar weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechte“ Vermögensschäden unterschieden. „Vermögensschäden“ sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust sowie die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.
- VERMÖGENSSCHADENVERSICHERUNG
Durch die Vermögensschadenversicherung werden Haftpflichtansprüche aus reinen Vermögensschäden, die also keine Folgeschäden von Personen- und Sachschäden sind, gedeckt. Ein Beispiel dafür ist etwa jede Art der Berufshaftpflichtversicherung.
- VERMÖGENSVERSICHERUNG
Hierbei geht es um die Sachversicherung, wie etwa die Versicherung von bestimmten Objekten (Haushalt, Eigenheim, Maschinenbruch etc.) oder die Absicherung bestimmter Gefahren (Feuer, Sturmschaden, Transport etc.), andererseits um die Schadenversicherung mit dem Zweck, das Vermögen des Versicherungsnehmers zu schützen, wie etwa die Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kredit- oder Betriebsunterbrechungsversicherung.
- VERPFÄNDUNG
Die Verpfändung berechtigt den Pfandgläubiger nur, aus der Versicherungsleistung Befriedigung zu erlangen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Der Pfandgläubiger kann nicht wie bei einer Zession (Abtretung) den Vertrag kündigen oder rückkaufen. Im Falle einer Lebensversicherung muss der Pfandgläubiger, um den Rückkaufswert zu erhalten, klagen und Exekution führen bzw. die Zustimmung des Versicherungsnehmers – oder im Ablebensfall des Bezugsberechtigten –einholen.
- VERSCHULDENSHAFTUNG
Die Verschuldenshaftung ist die Verpflichtung zum Schadenersatz auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, die ein schuldhaftes, also nicht nur objektiv rechtswidriges, sondern persönlich vorwerfbares Verhalten in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzen. Von der Verschuldenshaftung zu unterscheiden sind die Gefährdungshaftung und die Eingriffshaftung, für die auch nicht dieselben Voraussetzungen wie bei der Verschuldenshaftung gegeben sein müssen.
- VERSICHERER
Ein Versicherer, umgangssprachlich Versicherung, ist die Partei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz gewährt. In einem Versicherungsvertrag können mehrere Parteien Versicherer sein. Die Partei, der Versicherungsschutz gewährt wird, die also Versicherung nimmt, ist der Versicherungsnehmer.
- VERSICHERTER
Versicherungsnehmer und versicherte Person sind ident. Eine Versicherung kann aber auch zugunsten einer dritten Person abgeschlossen werden. In der Personenversicherung ist der Versicherte jene Person, deren Leben versichert ist und die für den Versicherer das Risiko darstellt.
- VERSICHERTES INTERESSE
Gegenstand jedes Versicherungsvertrages und gleich zu setzen mit dem Versicherungswert bzw. dem versichertem Risiko. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einer Sache.
- VERSICHERTES RISIKO
Gegenstand des Versicherungsvertrages als die versicherte Gefahr bzw. das Ereignis, dessen Eintritt zur Versicherungsleistung führt.
- VERSICHERUNG FÜR FREMDE RECHNUNG
Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag zwar im eigenen Namen allerdings für eine fremde Person ab.
- VERSICHERUNGSAGENTEN
Sind selbstständig tätige Versicherungsvermittler, die vertraglich an einen oder mehrere Versicherer gebunden und von diesen ständig betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen.
- VERSICHERUNGSAUFSICHTSBEHÖRDE (VAB)
Teil der Finanzmarktaufsicht (FMA), die seit April 2002 als unabhängige Behörde eingerichtet worden ist. Die Beaufsichtigung erstreckt sich über private Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Die wichtigsten Aufgaben sind: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen und die Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität sowie die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen.
- VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ (VAG)
Bundesgesetz vom Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in Österreich.
- VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Sind ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie beschreiben (ergänzend zum Antrag und zur Versicherungspolizze) den genauen Inhalt des Versicherungsprodukts und somit auch den konkreten Schutz, den die Versicherung im Schadensfall bietet. Die Versicherungsbedingungen für die verschiedenen Sparten können von jedem Versicherungsunternehmen unterschiedlich festgelegt werden. In der Praxis orientieren sich viele Unternehmen vor allem bei der Sachversicherung an den Musterbedingungen des Versicherungsverbands. In den Versicherungsbedingungen sind auch die Verpflichtungen der VersicherungsnehmerInnen genauer geregelt, zum Beispiel auch das Verhalten im Schadensfall. Auf jeden Fall muss dem Versicherungsunternehmen ein Schadenseintritt unverzüglich mitgeteilt werden. Meist ist eine Frist von höchstens drei Tagen (in der Haftpflichtversicherung von höchstens einer Woche) vorgesehen. Schäden die durch Feuer, Explosion, Diebstahl oder Raub entstanden sind, müssen sofort bei den zuständigen Behörden angezeigt werden. Grundsätzlich muss alles getan werden, um den Schaden möglichst gering zu halten.
- VERSICHERUNGSBEGINN
Der Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem der Versicherungsvertrag rechtskräftig wird und damit Versicherungsschutz besteht. Unterschieden wird dabei zwischen drei verschiedenen Varianten: dem formellen, dem technischen und dem materiellen Versicherungsbeginn.
- VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG (VB)
Ein spezielles Dokument als Nachweis über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsvertrag. Bei Kfz-Haftpflichtversicherungen beginnt die vorläufige Deckung über die Mindesthaftpflichtversicherung mit Hinterlegung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle, spätestens aber mit dem angegebenen Deckungsbeginn. Versicherungsbestätigungen dienen ebenso zum Nachweis von gesetzlich vorgeschriebenen Berufs-Haftpflichtdeckungen bei Behörden, von Versicherungsmaklern, Wirtschaftstreuhändern, Mediatoren, Sachverständigen usw.