Versicherungslexikon
- SACHVERSICHERUNG
Die Sachversicherung deckt hauptsächlich die Schadensarten Beschädigung, Zerstörung und Einbruchdiebstahl ab. Alle Sachversicherungen haben gemeinsam, dass Personenschäden nicht abgesichert sind.
- SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
- SCHADENFALLKÜNDIGUNG
Nach Eintritt eines Schadensfalles in der Feuer-, Hagel- und Haftpflichtversicherung kann sowohl der Versicherer, als auch der Versicherungsnehmer den Vertrag unter Beachtung bestimmter Fristen kündigen.
- SCHADENFREIHEITSRABATT
Der Schadenfreiheitsrabatt ist ursprünglich ein Begriff aus der Kfz-Versicherung. Mittlerweile gibt es jedoch vereinzelt bei anderen Versicherungen, z. B. Krankenvoll- und -zusatzversicherungen oder Haftpflichtversicherungen, ebenfalls einen SF-Rabatt.
- SCHADENMINDERUNGSPFLICHT
Die Schadenminderungspflicht bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden, zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Auch wenn ein Geschädigter von einem Schädiger dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an seinen Rechtsgütern oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die „Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten. Eine „Pflicht gegen sich selbst“ ist die Schadenminderungsobliegenheit deswegen, weil der Schädiger umgekehrt kein Recht hat, vom Geschädigten die Geringhaltung des Schadens zu verlangen. Der Geschädigte kann sich verhalten, wie es ihm gefällt. Bei einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann sich jedoch sein Ersatzanspruch kürzen.
- SCHADENQUOTE
Die Schadenquote in der privaten Krankenversicherung zeigt auf, in welcher Höhe Beitragseinnahmen umgehend wieder in Leistungen oder Schadenszahlungen und Alterungsrückstellung einfließen.
- SCHADENRÜCKSTELLUNG
Ist eine versicherungstechnische Rückstellung. Sie wird von Versicherungsunternehmen für bis zum Bilanzstichtag bereits eingetretene und bis dahin bekannte oder unbekannte, aber noch nicht oder nicht vollständig regulierte Schäden gebildet.
- SCHADENSMELDUNG
Bei Eintritt eines Schadensfalles muss unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer erfolgen. Sie sollte die wichtigsten Informationen über den Hergang, die Ursache und das Ausmaß enthalten. Dabei sind unbedingt die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Bei Haftpflichtschäden sollte man dem geschädigten Dritten gegenüber kein Schuldbekenntnis abgeben, sondern die Prüfung dem Versicherer überlassen. Bei Personenschaden, Feuer, Einbruchdiebstahl und Beraubung oder Parkschaden, Wildschaden, Fahrerflucht und Vandalismus am Kfz, sollte sofort die Polizei verständigt werden.
- SCHLÜSSELPERSONENVERSICHERUNG (Keyman-Versicherung)
Ist eine Ablebensversicherung oder Unfallvorsorge, die ein Unternehmen für verantwortlich leitende Personen abschließt, um bei Invalidität oder Ableben den finanziellen Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
- SCHLUSSGEWINN
SCHLUSSGEWINN bedeutet, dass Teile der Gewinnbeteiligung bei Lebensversicherungen nicht laufend, sondern erst am Ende der Laufzeit dem Vertrag gutgeschrieben werden.
- SCHMERZENSGELD
Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, nach deutschem Recht zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen.
- SCHWEIGEPFLICHT-ENTBINDUNGSKLAUSEL
Die Schweigepflicht-Entbindungsklausel ist Teil des Versicherungsantrags. Sie enthält die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, damit der Versicherer den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, eventuelle Vorerkrankungen bzw. die Todesursache des Versicherungsnehmers im Leistungsfall prüfen kann.
- SCHWERE ERKRANKUNG (Dread Disease)
Die Versicherungsleistung wird bereits bei ausgewählten Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Multiple Sklerose, Alzheimer oder Parkinsonscher Krankheit erbracht.
- SEKUNDÄRMARKTRENDITE
Die durchschnittliche Sekundärmarktrendite ist ein gewichteter Durchschnitt der Renditen. Kriterien für die Zugrundelegung der Emissionen lauten wie folgt: Notierung im Amtlichen Handel, fixe Verzinsung, Restlaufzeit über ein Jahr. Ausgenommen sind Pfand- und Kommunalbriefe, Kassenobligationen, Bankschuldverschreibungen von Sonderkreditinstituten, Bundesschatzscheine, Wandelanleihen, Optionsanleihen mit Optionsschein, indexierte Emissionen oder Emissionen mit sonstigen zusätzlichen Rechten, Privatplatzierungen, Wachstumsbriefe sowie Emissionen mit über die Laufzeit unterschiedlichem Zinssatz.
- SELBSTBEHALT
Bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat. Liegt die Schadenhöhe unter dem Selbstbehalt, so erbringt der Versicherer keine Leistung. Durch die Vereinbarung von Selbstbehalten kann man eine Prämienreduktion erreichen. Bei Kasko- und bestimmten Haftpflichtversicherungen werden grundsätzlich Selbstbehalte im Schadensfall vorgeschrieben.
- SELBSTMORD
Bei der versicherten Person wird in der Lebensversicherung nicht die Versicherungssumme, sondern lediglich das Deckungskapital ausbezahlt. Viele Versicherer leisten die volle Versicherungssumme bei Selbstmord, wenn der Abschluss der Versicherung zumindest drei Jahre zurückliegt oder aber bei Vereinbarung der sogenannten Unanfechtbarkeitsklausel ohne Wartezeit.
- SENGSCHADEN
Entsteht durch Hitzeeinwirkung ohne Flammenbildung und ist in der Feuerversicherung nicht gedeckt.
- SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Sind in den vertraglichen Bedingungen geregelt, wie z. B. dass die Versicherungsräumlichkeiten bei Verlassen stets versperrt werden müssen und vereinbarte Sicherungen anzuwenden sind. Bei länger als 72 Stunden unbewohnten Objekten sind die wasserführenden Leitungen abgesperrt zu halten. Jedenfalls ist jegliche Änderung oder Entfernung von vereinbarten Sicherungen meldepflichtig!
- SKADENZ (Hauptfälligkeit)
Das Datum der Fälligkeit der Prämienzahlung für die vereinbarte Versicherungsperiode.
- SOFORTRENTE
Mit einer einmaligen Kapitalzahlung in eine Lebensversicherung kann man eine sofort beginnende lebenslange oder zeitlich begrenzte Rentenzahlung vereinbaren.
- SOLVABILITÄT
Die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens.
- SOLVENCY II
Eigenkapital-Richtlinie (seit Januar 2016 in Kraft), die Eigenkapitalausstattung und Risikomanagement von Versicherungsgesellschaften im Bereich Lebensversicherung streng überwacht. Darüber hinaus soll sie für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit am Markt sorgen.
- SONDERAUSGABEN
Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten.
- SONDERMÜLL
Ist gefährlich und bedarf einer speziellen Entsorgung. Besonders nach einem Brandschaden verursacht die Beseitigung von Sondermüll und kontaminiertem Brandschutt oft hohe Kosten. Diese Mehrkosten sollte man daher bei Abschluss einer Feuerversicherung zusätzlich mitversichern.
- SPARPRÄMIE
Die Prämie von Lebensversicherungen besteht aus einem Spar- und Risikoteil. Die Sparprämie wird verzinslich angesammelt und bildet am Ende der Laufzeit die Erlebenssumme.
- SPERRSCHEIN
Damit wird ein Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten gesperrt. Dies geschieht meist im Zuge von Finanzierungen und betrifft meist die Feuerversicherung für das zu finanzierende Objekt oder Lebensversicherungen als Absicherung für den Todesfall des Kreditnehmers.
- SPITALGELD
Kann man als Deckung zu einer privaten Unfall- und Krankenversicherung beantragen. Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen stationären Spitalsaufenthaltes erhält man einen fix vereinbarten Tagessatz.
- SPITALSKOSTENVERSICHERUNG
Die Spitalkostenversicherung ist die Form der privaten Krankenversicherung, die am weitesten verbreitet ist. Diese deckt hierbei die Kosten ab, die für die Diagnose und die jeweilige Therapie (Aufenthalt im Spital, Kosten für Pflege und ärztliche Behandlung) erforderlich ist.
- SPRINKLER-LECKAGEVERSICHERUNG
Sprinkler sind selbsttätige Feuerlöschanlagen. Bei Gebäuden oder Betrieben, die mit einer solchen Sprinkleranlage ausgestattet sind, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Gedeckt sind Schäden durch bestimmungswidriges Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus solchen Anlagen.
- STAATLICH GEFÖRDERTE ZUKUNFTSVORSORGE (Pensionszusatzversicherung)
Zu den einbezahlten Prämien wird eine staatliche Prämie zwischen 8,5 % und 13,5 % gewährt. Darüber hinaus ist diese Art der Vorsorge von der Versicherungssteuer befreit. Bei Pensionsantritt erhält die versicherte Person eine garantierte lebenslange, einkommenssteuerfreie Pension. Veranlagt werden die Beiträge zu mindestens 30 % in vorwiegend heimischen Aktien oder in einem anderen Deckungsstock – wobei bei Auszahlung der Pensionsleistung jedenfalls eine Kapitalgarantie gewährt wird. Diese reduziert sich auf bis zu 15 %, je näher der Versicherte sich seinem Pensionsantritt nähert. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr auf 25 % und ab dem 55. Lebensjahr auf 15 %. Alle Personen, die in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und keine gesetzliche Alterspension beziehen, können diese begünstigte Vorsorge abschließen.
- STERBEGELDVERSICHERUNG
Unter einer Sterbegeldversicherung versteht man eine meist lebenslängliche Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme. Sie soll vor allem die Beerdigungskosten und andere direkt mit dem Tod verbundene Aufwendungen abdecken, um die Hinterbliebenen nicht mit diesen Kosten zu belasten, aber insbesondere auch um eine angemessene Beerdigung sicherzustellen, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind. Diese Versicherung wurde besonders nach dem Wegfall des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Jahr 2004 beworben, das zuletzt aber ohnehin bereits auf 500 Euro begrenzt war. Solche Lebensversicherungen wurden früher wegen der kleinen Versicherungssummen auch als Klein-Lebensversicherungen bezeichnet. Typische Anbieter von Sterbegeldversicherungen sind sogenannte Sterbekassen. Hierbei handelt es sich um kleinere Versicherungsunternehmen, die häufig in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert sind und diese Form der Versicherung im Unterschied zu großen Versicherungsunternehmen schon seit vielen Jahrzehnten anbieten.
- STERBETAFELN
Die Sterbetafel ist eine Ausscheideordnung, die darstellt, wie sich ein fiktives Kollektiv von Personen aus einer bestimmten Personengruppe durch Tod erwartungsgemäß verringert.
- STEUERLICHE ABSETZBARKEIT
Prämien für private Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen können im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
- STICHTAGSVERSICHERUNG
Die Stichtagsversicherung ist eine Klausel zur Deckung stark schwankender Vorratsbestände. Ziel ist die Vermeidung der Unterversicherung, aber auch überhöhter Beitragsausgaben.
- STILLLEGUNG
Unter Stilllegung versteht man die temporäre oder dauerhafte Außerbetriebnahme von Betrieben, technischen Anlagen, Einrichtungen, Objekten, Fahrzeugen und Ackerflächen. Dieser Begriff findet heutzutage vor allem in der klassischen Industrie, dem Bergbau und dem Verkehrs- und Nachrichtenwesen sowie der Agrarpolitik breite Anwendung und wird stark begünstigt durch die Einführung neuer, innovativer Technologien. Es gibt aber auch viele andere wirtschaftliche Gründe für die Stilllegung eines Betriebes.
- STORNO
- STUNDUNG
Ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fälligkeit einer Forderung über den Zeitpunkt hinauszuschieben, der sich ansonsten aus Vereinbarung oder Gesetz ergeben würde.
- STURMVERSICHERUNG (Elementarschadenversicherung)
Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der versicherten Sachen durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch sowie die unvermeidliche Folge aus einem solchen Ereignis, wie etwa Eindringen von Niederschlagswasser.
- SVS/RVS (Speditions-Versicherungs-Schein/Rollfuhr-Versicherungs-Schein)
Spediteure sind im Rahmen der Allgemeinen Österreichischen Spediteur Bedingungen verpflichtet, für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Tätigkeit des Spediteurs erwachsen können, eine Versicherung abzuschließen, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat.