Versicherungslexikon

TAGGELDVERSICHERUNG

Krankenhaustagegeld dient der finanziellen Absicherung erhöhter Belastungen während eines Krankenhausaufenthaltes, wie z. B. Selbstbehaltsbeträge, Verdienstentgang, Kinderbetreuung, Versorgung von Haustieren, mittels Auszahlung eines vereinbarten Betrages pro Tag des Spitalsaufenthaltes. Krankentaggeld leistet bei Krankheit oder Unfall pro Tag eine im Vertrag vereinbarte Entschädigung für den Verdienstausfall von Selbstständigen oder Freiberuflern.

TARIF

TARIF Ist die „Preisliste“ der Versicherer. Im Tarif sind die Annahmerichtlinien und Prämien für ein durchschnittliches Risiko festgesetzt.

TÄTIGKEITSSCHADEN

Ein Tätigkeitsschaden bzw. Bearbeitungsschaden ist ein Schaden, der durch eine beruflich oder gewerblich bedingte Handlung verursacht worden ist. Beispielsweise liegt ein Tätigkeitsschaden vor, wenn ein Pizzalieferant beim Kunden Sachen verschiebt, um auf der Abstellfläche Platz zum Hinstellen der Pizzakartons zu schaffen, und die Sachen dabei beschädigt werden.

TAXE

Wenn ein Ersatzwert im Voraus festgesetzt wird, spricht man von Taxe. Diese wird meist in der Boots- und Yachtkaskoversicherung und bei der Versicherung von Kunst- und Sammlerobjekten verwendet. Als Versicherungswert kann ein bestimmter Betrag (feste Taxe) vereinbart werden. Damit wird der Einwand einer Unterversicherung ausgeschlossen und im Totalschaden der vereinbarte und dokumentierte Wert geleistet (außer die Taxe ist erheblich höher, als der tatsächliche Versicherungswert).

TECHNISCHER BEGINN

Der Tag, welcher im Versicherungsantrag als Versicherungsbeginn eingetragen ist. An diesem Tag beginnt der prämienbelastende Zeitraum. Ab diesem Termin laufen die Wartezeiten und die Beiträge werden fällig. In der privaten Krankenversicherung liegt der technische Beginn in der Regel am ersten Kalendertag eines Monats um 00:00 Uhr.

TEILAUSZAHLUNG

Eine Lebensversicherung kann auch mit Teilauszahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Zu fixen Terminen oder in bestimmten flexiblen Zeiten werden Teile der Gesamtleistung ausbezahlt.

TEILENTSCHÄDIGUNG

In der Sachversicherung wird bei gänzlicher Zerstörung bzw. Abhandenkommen der versicherten Sache, solange die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht sicher gestellt ist, vorerst eine Teilentschädigung geleistet. Sobald der Nachweis über die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erbracht ist, wird die Differenz zum Neuwert geleistet.

TEILHABERVERSICHERUNG

Ablebensversicherung, die zur finanziellen Absicherung von Personengesellschaften bei Ableben eines Teilhabers dient.

TEILKASKO

(Elementarkasko) Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert: Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Hochwasser, Überschwemmungen, Lawinen, Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen und Berührung mit Haarwild auf öffentlichen Straßen. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind Glasbruch, Kleingläser, Kollision mit Tieren aller Art, Schäden durch Tierbiss (Marderschäden), Schäden durch Kollision mit unbekannten Fahrzeugen (Parkschäden) und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus) mitversichert.

TEILSCHADEN

Die teilweise Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache. Reparaturkosten und eine allfällige Wertminderung werden übernommen, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadens.

TEILUNGSABKOMMEN

Eine Vereinbarung zwischen privaten Versicherungsunternehmen oder zwischen solchen Unternehmen und Trägern der Sozialversicherung, die im Schadensfall eine vereinfachte Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche ermöglichen soll. Die Versicherung, gegen deren Mitglied Ersatzansprüche geltend gemacht werden, verzichtet danach auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet den geltend gemachten Betrag oder eine zuvor festgesetzte Quote davon. Auf diese Weise kann eine umfangreiche und aufwendige Prüfung der Verschuldensfrage vermieden werden. Voraussetzung der Erstattung ist jedoch, dass ein ursächlicher Beitrag der haftpflichtversicherten Person (des „Schädigers“) zum Schadensereignis gegeben ist.

TERME FIX-VERSICHERUNG

Die Term-Fix-Versicherung (auch „Versicherung zu festem Termin“) ist eine Form der kapitalbildenden Lebensversicherung, bei der die versicherte Leistung erst bei Ablauf des Vertrages erbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person zu dem Zeitpunkt noch lebt. Stirbt die versicherte Person vorher, übernimmt der Versicherer die Beitragszahlung. Der Auszahlungszeitpunkt steht im Vorfeld fest („term-fix“).

TIERHALTER-HAFTPFLICHT

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Für Katzen und Kleintiere ist eine diesbezügliche Haftpflicht nicht erforderlich. Sie sind in der Privathaftpflicht mitversichert.

TODESFALL-VERSICHERUNG (Risikoversicherung)

Eine Absicherung bei Tod der versicherten Person. Wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt, so wird die vereinbarte Leistung fällig. Reine Todesfallversicherungen enthalten keinen Sparanteil, somit kann kein Kapital angespart werden. Diese Art der Versicherung dient der Absicherung von Hinterbliebenen oder von Finanzierungen.

TOTALSCHADEN

Man spricht von Totalschaden, wenn die Reparaturkosten (zuzüglich Restwerte) den Wiederbeschaffungswert der versicherten Sache übersteigen. Bei Wiederbeschaffung der versicherten Sache wird der Neuwert ersetzt, in der Kfz-Versicherung und Haftpflichtversicherung stets lediglich der Zeitwert.

TRANSPORTVERSICHERUNG

Mit der Transportversicherung wird der Versicherungsschutz für Transportgüter (Güterversicherung) und Transportmittel (Kaskoversicherung) hinsichtlich der Gefahren auf den Transportwegen angeboten. Je nach Art der Interessenlage der am Transport Beteiligten, der Art der Transportgüter und Transportmittel, der allgemeinen oder speziellen Transportgefahren sowie sonstigen Risiken und analog der unterschiedlichen Haftungsgrundlagen und -einschränkungen der Verkehrsträger, werden adäquate Versicherungen erforderlich. Der Versicherungsmarkt hält ein breites Angebot bereit, was kaum ein Transportrisiko unversicherbar erscheinen lässt (Kostenfrage). Die klassische Transportversicherung unterscheidet „Schutzkriterien“ wie Transportweg, versichertes Interesse und Versicherungsdauer.