Versicherungslexikon
- NACHBESSERUNG
Im Rahmen der Gewährleistung besteht die Verpflichtung zur Nachbesserung eines Werkes zur Beseitigung von Mängeln. Solche vertraglichen Erfüllungen sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung können jedoch bestimmte Aufwendungen, die infolge Nachbesserung des Endproduktes bzw. einer anderen Schadenbeseitigung entstehen, mitversichert werden.
- NACHHAFTUNG
Bedeutet, dass der Versicherer auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch für einen begrenzten Zeitraum Deckung gewährt. Dies ist z. B. bei Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen bei beratenden und planenden Berufen sehr wichtig: Durch die Nachhaftung wird Schutz für Verstöße, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden und deren Folgen erst nach Vertragslaufzeit bekannt werden, gewährt. Bei Notaren, Rechtsanwälten und Mediatoren ist eine unbegrenzte Nachhaftung vorgeschrieben.
- NACHLÄSSE
(Rabatte) Ein Rabatt ist ein Nachlass vom Listenpreis einer Ware oder Dienstleistung,von dem Preis, den der Unternehmer in sonstiger Weise allgemein ankündigt bzw. fordert oder ein Sonderpreis, der wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt wird. Rabatte werden als Kaufanreize in der Preispolitik eingesetzt. Die Berechnung erfolgt bei der Preiskalkulation. Rabatte werden meist in Prozent vom Listenpreis als Rabattsatz angegeben. Eine dem Geldrabatt ähnliche Wirkung entfaltet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zugaben. Zugaben sind Rabatte in Güterform. Keine Rabatte sind allgemeine Preissenkungen oder Warenrückvergütungen.
- NACHMELDEPFLICHT
Veränderungen des Gesundheitszustandes, die in der Zeit zwischen Antragsstellung und Policierung eingetreten sind, müssen spätestens nach Erhalt des Versicherungsscheines nachgemeldet werden. Die Anzeigepflicht besteht auch zwischen Antragstellung und Antragsannahme.
- NACHVERSICHERUNG
Unter dem Begriff der Nachversicherung wird eine eigenständige Versicherung verstanden, die zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer auf Basis einer bereits bestehenden Versicherung abgeschlossen wird. Zweck der Nachversicherung ist die Anpassung des bestehenden Versicherungsschutzes. Die Nachversicherung ist bedeutsam im Bereich der Personen- sowie der Sachversicherung.
- NATURGEWALTEN
In der Kfz-Kaskoversicherung sind Naturgewalten mitversichert. Es handelt sich dabei um die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Schneeedruck, Lawinen, Hochwasser, Überschwemmung, Blitzschlag, Felssturz, Hagel, Steinschlag und Erdrutsch.
- NEBENGEBÜHREN
Beträge, wie etwa die Ausfertigungsgebühr für den Versicherungsvertrag, die Aufnahmegebühr oder Hebegebühr für die Folgeprämie oder Mahnspesen, die mit der Versicherungsprämie vorgeschrieben werden.
- NEBENVERSICHERUNG
Eine Nebenversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache durch mindestens zwei unabhängig voneinander bestehende Verträge gegen dieselbe Gefahr versichert ist, ohne dass die Versicherungssummen insgesamt den Versicherungswert übersteigen.
- NETTOPRÄMIE
Die Versicherungsprämie ohne Versicherungssteuer und ohne Nebengebühren.
- NEUWERT
Kosten, die für die Wiederbeschaffung einer versicherten Sache in neuwertigem Zustand gleicher Art und Güte aufgewendet werden müssen.
- NEUWERTVERSICHERUNG
Wenn der aktuelle Neuwert einer versicherten Sache ersetzt wird, spricht man von Neuwertversicherung.
- NICHTRAUCHERTARIF
Einige Versicherungen haben prämiengünstigere Risikoversicherungen für Nichtraucher entwickelt. Bei der Kalkulation geht man von Sterbetafeln aus, die nur Nichtraucher enthält; da Nichtraucher normalerweise eine größere Lebenserwartung haben als Raucher und somit weniger Ablebensleistungen von den Versicherern ausgezahlt werden müssen, ist die Versicherungsprämie niedriger. Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung nicht geraucht hat.
- NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Das Recht von Versicherungsgesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weitere Zulassung tätig zu werden. Sie müssen sich nur über deren zuständige Herkunftslandbehörde zum Geschäftsbetrieb anmelden und werden von der jeweiligen Sitzlandaufsicht beaufsichtigt.
- NOTLEIDENDE RISIKEN
Dabei handelt es sich um Versicherungsverträge, die einen schlechten Schadensverlauf aufweisen, gekündigt werden und von keinem neuen Versicherer angenommen werden.