Versicherungslexikon
- WARTEZEIT
Darunter versteht man die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und Anspruchsbeginn (Versicherungsleistung). Grundsätzlich werden innerhalb dieser Zeitspanne keine oder allenfalls verkürzte Leistungen erbracht.
- WECHSELKENNZEICHEN
Mehrere Fahrzeuge (maximal drei) können mit einem Kennzeichen angemeldet werden, wobei stets nur ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung wird in der Regel nach dem PS/KW-stärkstem Fahrzeug berechnet. Die Kaskoversicherungsprämie wird hingegen pro Fahrzeug kalkuliert, jedoch um einen Abschlag für die schwächeren Fahrzeuge vermindert. Die motorbezogene Steuer wird nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuereinstufung berechnet.
- WECHSELWIRKUNG
- WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
Man spricht im Versicherungswesen vom Wegfall des versicherten Interesses, wenn aus Sicht des Versicherungsnehmers am bestehenden Versicherungsschutz kein Bedarf mehr besteht. In solch einem Fall macht es für den Versicherungsnehmer keinen Sinn mehr, den Versicherungsschutz weiterhin in Anspruch zu nehmen und somit den Beitrag zu leisten.
- WERTANPASSUNG
Eine planmäßige Anpassung von Prämien und Leistungen an einen bestimmten Index, um eine laufende Unterversicherung durch Inflation zu vermeiden.
- WERTENTWICKLUNG
Ein Maßstab für den Erfolg eines Investments über einen bestimmten Zeitraum. Die Wertentwicklung wird in Prozent ausgedrückt.
- WERTMINDERUNG
Wird vom Versicherer dann erbracht, wenn trotz Reparatur einer beschädigten Sache der Verkehrswert im Vergleich zu einer unbeschädigten Sache vermindert ist.
- WERTSACHEN
Als Wertsachen gelten laut Versicherungsbedingungen: Bargeld, Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde oder Plastiken), Sachen aus Silber, Antiquitäten (über 100 Jahre), mit Ausnahme von Möbelstücken. Für die genannten Wertsachen gelten die allgemeinen sowie die besonderen Entschädigungsgrenzen.
- WETTERVERSICHERUNG (Regenausfallversicherung)
Deckt den Vermögensschaden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verlegt, verschoben oder in der Durchführung geändert wird und/oder aufgrund widriger Witterungsumstände geringere Einnahmen erzielt werden.
- WIDERRUFLICHES BEZUGSRECHT
Das in der Regel gewählte Bezugsrecht in der Personenversicherung. Es besagt, dass der Versicherungsnehmer jederzeit schriftlich die bezugsberechtigte Person ändern kann.
- WIDERRUFSRECHT
Das Widerrufsrecht stellt gemäß § 355 BGB ein Recht jeden Verbrauchers dar, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag, innerhalb gesetzlicher Fristen, durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, wonach Verträge normalerweise für beide Seiten verbindlich sind. Es ist ein zwingend eingeräumtes Recht für Verbraucher bei Verträgen, bei denen per Gesetz ausdrücklich ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt wird.
- WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Der Wiederbeschaffungswert beschreibt den Wert eines Gegenstandes am Tag der Wiederbeschaffung. Die Berechnung dieses Wertes ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungspreis auf dem Beschaffungsmarkt und den damit verbundenen Beschaffungsnebenkosten. Kurzum: Mit dem Wiederbeschaffungswert wird der Preis ermittelt, der für den Erwerb eines vergleichbaren Gegenstandes aufwenden muss.
- WIEDERINKRAFTSETZUNG
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, eine beitragsfrei gestellte Versicherung, innerhalb von zwölf Monaten nach Beitragsfreistellung, ohne erneute Gesundheitsprüfung, auf Antrag wieder aufzunehmen.
- WITWENRENTE
In der Rentenversicherung kann man die lebenslange Weiterzahlung einer Witwen-/Witwerrente vereinbaren. Sie tritt in Kraft bei Ableben der bezugsberechtigten Person während der Rentenzahlungsdauer.
- WOHNUNGSWECHSEL
Bei Wohnungswechsel geht die Haushaltsversicherung grundsätzlich auf die neue Wohnung über. Der Vorteil ist, dass während des Umzuges beide Wohnungen als versichert gelten.